Kompetenz in Umweltfragen

 

Baurechtliche und brandschutztechnische Anforderungen für Heiz- und Öllagerräume

Heiz- und Öllagerräume müssen bestimmte baurechtliche und brandschutztechnische Anforderungen erfüllen.

Begriffserklärung:
Brandbeständige Mauer, zum Beispiel:
Mauer aus Mauerziegeln oder Zwischenwandziegeln, Normalformat 12 cm, vollfugig versetzt, beiderseits verputzt; Mauer aus Hohlziegel oder Hohlblocksteinen, mind. 17 cm dick, vollfugig versetzt, beiderseits verputzt. Mauer aus Stahlbeton, 10 cm dick.
Brandhemmende Türen:
Allgemein im Handel angebotene Türen " Heizraumtür" oder "Öllagerraumtür" in den Abmessungen 80x200 cm oder 80x160 cm etc.

Für Heizräume gilt:
Wände und Decken müssen brandbeständig ausgeführt sein. Die Tür muss brand hemmend ausgeführt sein. Für Fenster wird keine brand hemmende Ausführung verlangt. Der Zugang zum Heizraum durch den Öllagerraum ist nicht gestattet. Der Fußboden im Heizraum muss flüssigkeitsdicht und öldicht ausgeführt werden. Eine Lüftungsöffnung von 400 cm² direkt ins Freie ist vorzusehen.

Für Öllagerräume gilt:
Wände und Decken müssen brandbeständig ausgeführt sein. Die Öllagerraumtüre muss brand hemmend ausgeführt sein. Für Fenster wird keine brand hemmende Ausführung verlangt. Bei einfachen Öltanks muss eine Ölauffangwanne für die gesamte Lagermenge vorgesehen werden. Die Ölauffangwanne darf durch Abflüsse, Leitungen und dergleichen nicht durchbrochen werden. Die Wandabstände bei Batterietanks sollen an zwei aufeinander folgenden Seiten ca. 40 cm betragen, an den beiden anderen Seiten ca. 10 cm. Öllagerbehälter über 1000 l Inhalt müssen mit einem Lüftungsrohr versehen werden, welches 2,5 m über dem Gelände unmittelbar ins Freie ausmündet. Eine Lüftungsöffnung für den Lagerraum selbst mit 400 cm² ist vorzusehen.

Für unterirdische Öltanks gelten eigene Bestimmungen, eine Vorbesprechung mit dem Installateur ist unbedingt durchzuführen.

Bewilligung einer Ölfeuerungsanlage:
Ihr Gemeindeamt benötigt folgende Unterlagen:
1) Pläne von Heiz- und Öllagerraum in zweifacher Ausführung
2) Technische Beschreibung der Anlage in zweifacher Ausführung
3) Bescheinigung eines befugten Bauunternehmens über die flüssigkeitsdichte Ausführung
des Heizraumfußbodens
4) Bescheinigung eines befugten Bauunternehmens über die öl- und flüssigkeitsdichte Ausführung der Ölauffangwanne im Öllagerraum.
5) Elektro-Attest eines befugten Elektrounternehmens über die ordnungsgemäße E-Installation
6) Bescheinigung des Installationsunternehmens über die Dichtheit der öl führenden Leitungen der Anlage.
7) Prüfzeugnisse der Öllagerbehälter. 

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